Verglaste Rauchschutztüren

Rauchschutztüren sollen den Durchtritt von Rauch verhindern. Sie werden als Unterteilung von Fluren mit mehr als 30,00 m Länge und als Treppenraum-/Flurabschluss eingesetzt, und sollen so rauchfreie Zonen und Flucht-/Rettungswege gewährleisten. Sie müssen wie Feuerschutztüren immer selbstschließend, mit einem Fallenschloss und mit umlaufender Dichtung ausgestattet sein.

Eine Offenhaltung ist wie bei Feuerschutztüren auch nur mit zugelassenen Feststellanlagen möglich.

Die Wichtigkeit einer Rauchschutztüre kann man daran erkennen, dass bei Brandkatastrophen weit mehr Menschen durch Rauchgase als durch Verbrennung zu Schaden kommen. Für Rauchschutztüren gibt es Prüfzeugnisse von z. B. Materialprüfanstalten, keine Zulassungsbescheide wie bei Feuerschutzabschlüssen. Als Regelwerk gilt hier die DIN 18095.

Als Füllung muss entsprechend den Prüfzeugnissen ein Verbundsicherheitsglas oder Einscheibensicherheitsglas eingesetzt werden. Eine Anforderung an das Glas bezüglich Brandschutz ist nicht notwendig, jedoch kann bei vielen Rauchschutztüren auch ein G-Glas eingesetzt werden. Auch Paneele mit Aufbau entsprechend dem Prüfzeugnis sind als Füllung zugelassen. Rauchschutztüren dürfen nicht direkt an Brandschutzverglasungen angeschlossen werden.

Die Wandarten, in die Rauchschutztüren eingebaut werden sollen, müssen dem jeweiligen Prüfzeugnis entsprechen.